1B_67/2014 vom 31. März 2014 E. 2). Von den beteiligten Richtern und Richterinnen wird grundsätzlich erwartet, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit nochmals behandeln (BOOG, a.a.O., N. 29 zu Art. 56 StPO inkl. Fn. 132). 3.3. Nach dieser Rechtsprechung vermag die vorliegend wegen der Rückweisung erneut vorgesehene Befassung der Richter B._____ und C._____ bzw. der Richterin D._____ mit der Sache nicht bereits den Anschein der Befangenheit zu begründen.