Zu beachten ist ferner der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den beiden Abschnitten stellenden Rechtsfragen. Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 140 I 326 E. 5.1). Keine unzulässige Mehrfachbefassung liegt etwa vor bei der erneuten Mitwirkung als Strafrichter oder - richterin nach einer Rückweisung der Sache durch die Rechtsmittelinstanz zur Neubeurteilung (Urteil des Bundesgerichts 7B_517/2023 vom 8. Februar 2024 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 116 Ia 28 E. 2a;