_ vorgesehen, um nach Rückweisung der Sache durch das Obergericht das Verfahren weiterzuführen und erneut zu entscheiden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob sich diese Richter bzw. die Richterin durch die Mitwirkung am früheren Entscheid in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt haben, die sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 7B_517/2023 vom 8. Februar 2024 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 143 IV E. 3.1 und 3.3; 140 I 326 E. 5.1; 131 I 24 E. 1.2; 113 E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. auch BOOG, a.a.O., N. 28 zu Art. 56 StPO). -6-