2.2. Das Bezirksgericht E._____ beantragt (in Bezug auf die bereits am 28. November 2023 involvierten Richter B._____ und C._____ bzw. Richterin D._____) die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Es stellt sich auf den Standpunkt, es sei unklar, weshalb es nicht in der Lage sein soll, eine gemeinsame Hauptverhandlung unter der Wahrung des Teilnahmerechts sowie des Konfrontationsanspruchs unbefangen durchzuführen sowie den Parteien zum Beweisergebnis das rechtliche Gehör zu gewähren.