2. 2.1. Im Ausstandsgesuch wird geltend gemacht, die betroffenen Gerichtspersonen seien im Sinne von Art. 56 lit. f StPO befangen, weil sie als am Urteil vom 28. November 2023 beteiligte Richter gravierende Verfahrensfehler gemacht hätten und nun auch dem Spruchkörper der neu angesetzten Hauptverhandlung vom 1. April 2025 angehörten. Der Gesuchsteller könne nicht mehr mit einem ergebnisoffenen Prozess und einer fairen, neutralen Behandlung im Sinne von Art. 30 BV resp. Art. 6 EMRK rechnen.