Urteil 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Partei hat die Rechtzeitigkeit des Gesuchs bzw. den Zeitpunkt der Entdeckung des Befangenheitsgrundes nachzuweisen, doch dürfen an diesen Beweis nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 58 StPO inkl. Fn. 33). 1.2.2. Der Gesuchsteller führt aus, die Vorladung (mit den für die neue Hauptverhandlung vom 1. April 2025 eingeteilten Richtern und Richterinnen) am 27. Januar 2025 erhalten zu haben (Gesuch, S. 1). -5-