2.2. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 (recte: 2025) entschied Gerichtspräsident B._____, dass die Beweisverfügungen vom 4. Mai 2022 und 22. Juli 2022 weiterhin gelten würden und aktualisierte diese nach der Rückweisung der Angelegenheit durch das Obergericht u.a. dahingehend, dass A._____ im Strafverfahren von F._____ als Auskunftsperson befragt werde und die Vorladung in dessen eigenen Strafverfahren erfolge. 2.3. Die Parteien wurden auf den 1. April 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen. -3-