3.2.3. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.