Andere bzw. mildere und gleichermassen zweckmässige Massnahmen zur Aufklärung der Sachbeschädigung sind nicht ersichtlich, zumal der mit der Erstellung eines DNA-Profils und dem Abgleich mit den DNA-Spuren erhältlich zu machende Sachbeweis gegenüber dem Personalbeweis betreffend das angebliche Alibi des Beschwerdeführers als zweckmässiger erscheint. Die Beschädigungen an den beiden Fahrzeugen sind zudem erheblich (vgl. dazu die Fotomappe der Kantonspolizei Aargau vom 30. Januar 2025) und die Schadenhöhe wird mit gesamthaft Fr. 4'500.00 beziffert (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 30. Januar 2025, S. 2 f.). Die angeordnete Massnahme erweist sich damit als verhältnismässig.