3.2.2. Die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers zwecks Abgleichs mit den gesicherten DNA-Spuren ist ohne Weiteres geeignet und erforderlich, um das zu untersuchende Vergehen der Sachbeschädigung aufzuklären. Andere bzw. mildere und gleichermassen zweckmässige Massnahmen zur Aufklärung der Sachbeschädigung sind nicht ersichtlich, zumal der mit der Erstellung eines DNA-Profils und dem Abgleich mit den DNA-Spuren erhältlich zu machende Sachbeweis gegenüber dem Personalbeweis betreffend das angebliche Alibi des Beschwerdeführers als zweckmässiger erscheint.