Morgen desselben Tages beschädigt vorgefunden wurden, stellen erhebliche und konkrete Hinweise dar, die den hinreichenden Tatverdacht auf eine durch den Beschwerdeführer begangene Sachbeschädigung zu begründen vermögen. Der Einwand des Beschwerdeführers, B._____ habe die Fahrzeuge (vielleicht) selbst beschädigt, überzeugt in keiner Weise. Auch das vom Beschwerdeführer lediglich behauptete Alibi lässt den hinreichenden Tatverdacht derzeit nicht entfallen, weshalb das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu bejahen ist.