Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 16. Dezember 2024 zu Protokoll, Probleme mit B._____ zu haben (zu den Fragen 14, 19 - 21, 30 und 39), ihn in der fraglichen Nacht mittels Sprachnachrichten beschimpft zu haben (zu den Fragen 18 - 21, 24, 27 und 42) und dabei auch gesagt zu haben, dass er das Sozialamt darüber informiere, dass B._____ zwei Fahrzeuge habe (zu den Fragen 25 und 29), wobei auch das auf D._____ eingelöste Fahrzeug ihm gehöre (zu Frage 39). Er habe aber nicht gesagt, dass er die Fahrzeuge beschädige (zu Frage 29), und habe die Fahrzeuge nicht beschädigt (zu den Fragen 14, 19, 20, 30, 39, 40 und 42).