Stein berührt oder verwendet habe. Vielmehr genügt ein hinreichender Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO, zu dessen Begründung erhebliche und konkrete Hinweise auf eine durch den Beschwerdeführer begangene Sachbeschädigung ausreichen (vgl. BGE 149 IV 369 E. 1.3.1). 3.2.1.2. Dazu lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: