3.1.4. Der Beschwerdeführer hielt mit seiner Stellungnahme an den Ausführungen in der Beschwerde fest und führte ergänzend aus, dass er sich zum Zeitpunkt des angeblichen Vorfalls mit seiner Familie zu Hause befunden habe, wofür mehrere Zeugen zur Verfügung stünden, die seine Anwesenheit belegen könnten. 3.2. 3.2.1. 3.2.1.1. Für die Anordnung des DNA-Profils braucht es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine "stichhaltigen Beweise" für seine Beteiligung an der Sachbeschädigung und keine "direkten Beweise" dafür, dass er den -5-