3.1.2. Der Beschwerdeführer wandte dagegen mit Beschwerde ein, er bestreite, die genannten Straftaten begangen zu haben. Es gebe keine stichhaltigen Beweise, die seine Beteiligung an den Taten belegen würden. Insbesondere gebe es keine direkten Beweise dafür, dass er den Stein, der als Beweismittel diene, tatsächlich berührt oder verwendet habe. Die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils, die einen erheblichen Eingriff in seine Grundrechte darstelle, dürfe nur erfolgen, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliege. Die vorliegenden Anschuldigungen beruhten jedoch nicht auf objektiven Beweisen, sondern lediglich auf Vermutungen.