beschädigt worden. Am Stein, welcher vermutlich zum Zerkratzen der beiden Personenwagen sowie für die Beschädigung der Frontscheibe des Personenwagens von D._____ benutzt worden sei, hätten DNA-Spuren gesichert werden können. Zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge sei das zu erstellende DNA-Profil des Beschwerdeführers mit diesen Tatspuren zu vergleichen. Der Grundrechtseingriff sei gering, bei den zu untersuchenden Delikten handle es sich um erhebliche Straftaten und es seien keine milderen Massnahmen zur Klärung der Sachlage vorhanden.