3. 3.1. 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils wie folgt: Es bestehe der hinreichende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 4. Oktober 2024, zwischen ca. 00.00 Uhr und 07.00 Uhr, mittels Sprachnachrichten über die Applikation WhatsApp B._____ und C._____ beschimpft und anschliessend mit einem spitzen Gegenstand den parkierten Personenwagen von B._____ sowie den Personenwagen vom D._____ zerkratzt habe. Ausserdem sei die Scheibe des Personenwagens von D._____ mit einem Stein -4-