385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten, soweit damit die Aufhebung der Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils verlangt wird. Soweit hingegen mit der Beschwerde die Einstellung der Strafuntersuchung begehrt wird, ist darauf nicht einzutreten, da sich dieser Antrag nicht auf das Anfechtungsobjekt bezieht und daher ausserhalb des Streitgegenstands liegt. 2. Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO).