3. 3.1. Gegen diese ihm am 18. Februar 2025 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit von dieser am 21. Februar 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weitergeleiteter, undatierter Eingabe (Postaufgabe am 19. Februar 2025) Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils und Einstellung der Untersuchung mangels ausreichender Beweise. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2025 (Postaufgabe am 28. Februar 2025) beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.