Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.46 (STA.2025.1453) Art. 106 Entscheid vom 9. April 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils der Staatsanwaltschaft gegenstand Lenzburg-Aarau vom 13. Februar 2025 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Sach- beschädigung und Beschimpfung. 2. Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die Erstellung eines DNA-Profils betreffend den Beschwerde- führer an. Sie wies die Kantonspolizei Aargau an, die Erstellung des Profils vom entnommenen Wangenschleimhautabstrich (WSA) in Auftrag zu ge- ben. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 18. Februar 2025 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit von die- ser am 21. Februar 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weitergeleiteter, undatierter Eingabe (Postaufgabe am 19. Februar 2025) Beschwerde mit dem Antrag auf Auf- hebung der Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils und Einstellung der Untersuchung mangels ausreichender Beweise. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2025 (Postaufgabe am 28. Feb- ruar 2025) beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 (Postaufgabe am 5. März 2025) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorliegen, ist die Be- schwerde zulässig. 1.2 Die Erstellung eines DNA-Profils sowie – damit zusammenhängend – die Aufbewahrung eines erstellten DNA-Profils stellen nach bundesgericht- -3- licher Rechtsprechung einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (BGE 147 I 372 E. 2.2 mit wei- teren Hinweisen). Je nachdem, ob das DNA-Profil bereits erstellt wurde oder nicht, liegt entweder ein drohender oder ein noch anhaltender Grund- rechtseingriff vor. Da bei einer Gutheissung der Beschwerde kein DNA- Profil erstellt werden darf bzw. ein allenfalls bereits erstelltes DNA-Profil umgehend zu löschen ist, hat der Beschwerdeführer so oder anders ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO) an der Beur- teilung der Beschwerde, mit welcher die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und damit der Verzicht auf eine DNA-Profilerstellung verlangt wird. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten, soweit damit die Aufhebung der Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils verlangt wird. Soweit hingegen mit der Beschwerde die Einstellung der Strafuntersu- chung begehrt wird, ist darauf nicht einzutreten, da sich dieser Antrag nicht auf das Anfechtungsobjekt bezieht und daher ausserhalb des Streitgegen- stands liegt. 2. Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann von der beschuldigten Person eine Probe genom- men und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerecht- fertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV). Art. 255 StPO er- laubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Ana- lyse. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmas- snahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen er- reicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangs- massnahme rechtfertigt (lit. d; BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit weiteren Hinwei- sen). 3. 3.1. 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Anordnung der Er- stellung eines DNA-Profils wie folgt: Es bestehe der hinreichende Tatver- dacht, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 4. Oktober 2024, zwi- schen ca. 00.00 Uhr und 07.00 Uhr, mittels Sprachnachrichten über die Applikation WhatsApp B._____ und C._____ beschimpft und anschlies- send mit einem spitzen Gegenstand den parkierten Personenwagen von B._____ sowie den Personenwagen vom D._____ zerkratzt habe. Ausser- dem sei die Scheibe des Personenwagens von D._____ mit einem Stein -4- beschädigt worden. Am Stein, welcher vermutlich zum Zerkratzen der bei- den Personenwagen sowie für die Beschädigung der Frontscheibe des Personenwagens von D._____ benutzt worden sei, hätten DNA-Spuren ge- sichert werden können. Zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzu- sammenhänge sei das zu erstellende DNA-Profil des Beschwerdeführers mit diesen Tatspuren zu vergleichen. Der Grundrechtseingriff sei gering, bei den zu untersuchenden Delikten handle es sich um erhebliche Strafta- ten und es seien keine milderen Massnahmen zur Klärung der Sachlage vorhanden. 3.1.2. Der Beschwerdeführer wandte dagegen mit Beschwerde ein, er bestreite, die genannten Straftaten begangen zu haben. Es gebe keine stichhaltigen Beweise, die seine Beteiligung an den Taten belegen würden. Insbeson- dere gebe es keine direkten Beweise dafür, dass er den Stein, der als Be- weismittel diene, tatsächlich berührt oder verwendet habe. Die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils, die einen erheblichen Eingriff in seine Grundrechte darstelle, dürfe nur erfolgen, wenn ein hinreichender Tatver- dacht vorliege. Die vorliegenden Anschuldigungen beruhten jedoch nicht auf objektiven Beweisen, sondern lediglich auf Vermutungen. 3.1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte hierzu mit Beschwerdeant- wort aus, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bedürfe es nicht direkter Beweise, sondern es reiche das Vorliegen konkreter Ver- dachtsmomente aus, aufgrund derer es möglich erscheine, dass der Be- schwerdeführer das verfahrensgegenständliche Delikt begangen habe. Derartige Verdachtsmomente ergäben sich aus der Einvernahme von B._____ vom 5. November 2025. Es handle sich bei der Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils lediglich um einen leichten Eingriff, der dar- über hinaus vorliegend zur Klärung eines Vergehens, nämlich einer Sach- beschädigung mit einer Schadenhöhe von ca. Fr. 4'500.00, diene. 3.1.4. Der Beschwerdeführer hielt mit seiner Stellungnahme an den Ausführun- gen in der Beschwerde fest und führte ergänzend aus, dass er sich zum Zeitpunkt des angeblichen Vorfalls mit seiner Familie zu Hause befunden habe, wofür mehrere Zeugen zur Verfügung stünden, die seine Anwesen- heit belegen könnten. 3.2. 3.2.1. 3.2.1.1. Für die Anordnung des DNA-Profils braucht es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine "stichhaltigen Beweise" für seine Beteiligung an der Sachbeschädigung und keine "direkten Beweise" dafür, dass er den -5- Stein berührt oder verwendet habe. Vielmehr genügt ein hinreichender Tat- verdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO, zu dessen Begründung erhebli- che und konkrete Hinweise auf eine durch den Beschwerdeführer began- gene Sachbeschädigung ausreichen (vgl. BGE 149 IV 369 E. 1.3.1). 3.2.1.2. Dazu lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: B._____ führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 5. Novem- ber 2024 aus, dass er am 4. Oktober 2024 zwischen 00.00 Uhr und 00.05 Uhr bzw. zwischen 00.28 Uhr und 00.53 Uhr vom Beschwerdeführer mittels Sprachnachrichten – die anlässlich der Befragung vorgespielt, von der Dol- metscherin übersetzt und wie folgt protokolliert wurden: "Er [gemeint B._____] und eine andere Person sind Hurensöhne. Komm zu mir, ich ficke deine Schwester und deine Mutter. Ich sage dem Sozialamt, dass du zwei Fahrzeuge hast" (Protokollnotiz zu Frage 21) – per WhatsApp beleidigt und beschimpft worden sei (zu den Fragen 15, 20, 21 und 38), nachdem er ihm gesagt habe, nichts mehr mit ihm zu tun haben zu wollen und zwei Wochen nicht mit ihm gesprochen habe (zu den Fragen 23 und 24). Am Morgen habe er die Beschädigungen an den Fahrzeugen gesehen, wobei der schwarze Hyundai ihm und der andere [blaue] Hyundai D._____ gehöre, nachdem dieser früher ihm gehört und er ihn vor etwa drei Monaten an D._____ verkauft habe, er diesen aber auch danach ausgeliehen habe (zu den Fragen 15 - 18 und 30 - 34). Er gehe davon aus, dass der Beschwer- deführer die Fahrzeuge beschädigt habe, da er keinen Kontakt mehr mit ihm gewollt habe (zu Frage 25). Er habe zwar den Beschwerdeführer nicht bei der Sachbeschädigung gesehen, sei sich aber sicher, dass er "dies" gemacht habe (zu den Fragen 27 und 39). Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 16. Dezember 2024 zu Protokoll, Probleme mit B._____ zu haben (zu den Fragen 14, 19 - 21, 30 und 39), ihn in der fraglichen Nacht mittels Sprachnachrichten beschimpft zu haben (zu den Fragen 18 - 21, 24, 27 und 42) und dabei auch gesagt zu haben, dass er das Sozialamt darüber informiere, dass B._____ zwei Fahrzeuge habe (zu den Fragen 25 und 29), wobei auch das auf D._____ eingelöste Fahrzeug ihm gehöre (zu Frage 39). Er habe aber nicht gesagt, dass er die Fahrzeuge beschädige (zu Frage 29), und habe die Fahrzeuge nicht beschädigt (zu den Fragen 14, 19, 20, 30, 39, 40 und 42). Vielleicht habe B._____ die Fahrzeuge selbst beschädigt (zu Frage 30) bzw. dieser habe die Fahrzeuge selbst beschä- digt (zu Frage 39). 3.2.1.3 Dass der Beschwerdeführer in der Nacht des 4. Oktober 2024 B._____ mit Sprachnachrichten beschimpfte und bei dieser Gelegenheit dessen ihm of- fenbar missgönnte Fahrzeuge erwähnte, und dass diese Fahrzeuge am -6- Morgen desselben Tages beschädigt vorgefunden wurden, stellen erhebli- che und konkrete Hinweise dar, die den hinreichenden Tatverdacht auf eine durch den Beschwerdeführer begangene Sachbeschädigung zu begrün- den vermögen. Der Einwand des Beschwerdeführers, B._____ habe die Fahrzeuge (vielleicht) selbst beschädigt, überzeugt in keiner Weise. Auch das vom Beschwerdeführer lediglich behauptete Alibi lässt den hinreichenden Tatverdacht derzeit nicht entfallen, weshalb das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu bejahen ist. 3.2.2. Die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers zwecks Ab- gleichs mit den gesicherten DNA-Spuren ist ohne Weiteres geeignet und erforderlich, um das zu untersuchende Vergehen der Sachbeschädigung aufzuklären. Andere bzw. mildere und gleichermassen zweckmässige Massnahmen zur Aufklärung der Sachbeschädigung sind nicht ersichtlich, zumal der mit der Erstellung eines DNA-Profils und dem Abgleich mit den DNA-Spuren erhältlich zu machende Sachbeweis gegenüber dem Perso- nalbeweis betreffend das angebliche Alibi des Beschwerdeführers als zweckmässiger erscheint. Die Beschädigungen an den beiden Fahrzeugen sind zudem erheblich (vgl. dazu die Fotomappe der Kantonspolizei Aargau vom 30. Januar 2025) und die Schadenhöhe wird mit gesamthaft Fr. 4'500.00 beziffert (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 30. Ja- nuar 2025, S. 2 f.). Die angeordnete Massnahme erweist sich damit als verhältnismässig. 3.2.3. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuwei- sen, soweit auf sie einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Ent- schädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 45.00, zusammen Fr. 1'045.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. -7- Zustellung an: […] 3. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 9. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus