Nichtanhandnahme zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 323 StPO). Alle Beweismittel oder Tatsachen, die nicht in der Anzeige oder dem Polizeirapport aufgeführt sind, können zu einer Wiederaufnahme führen, wenn die Staatsanwaltschaft später von ihnen Kenntnis erlangt (MATTHIAS HEINIGER/RONNY RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 323 StPO). 4.3. Zusammenfassend wurde das Verfahren zu Recht nicht an Hand genommen, und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.