Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind, was vorliegend bei einer nur allgemeinen theoretischen Möglichkeit nicht der Fall ist. Das (aktuelle) Fehlen von Ermittlungsansätzen stellt somit entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin sehr wohl einen Grund für eine Nichtanhandnahme dar. Zusammenfassend ist die Nichtanhandnahme der Strafsache durch die Staatsanwaltschaft Baden nicht zu beanstanden. 4.2. Mit ihr ist die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO zu verweisen, welche auch im Falle einer -7-