Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 31. Dezember 2024 vorbrachte, der rapportierte Tatzeitraum ab dem 1. Januar 2024 habe lediglich auf dem Vorschlag der zuständigen Polizeibeamtin gegründet, so tut dies nichts zur Sache, nachdem die Beschwerdeführerin selber keine genaue Zeitangabe zu den Diebstählen machte (vgl. das erwähnte Schreiben, S. 1) und aufgrund der polizeilichen Abklärungen davon auszugehen ist, dass die Videoaufzeichnungen im Shoppi Tivoli effektiv nach 48 Stunden gelöscht werden. Es existieren somit keine Videoaufnahmen (mehr), die Aufschluss über eine mögliche Täterschaft geben könnten.