licher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) ist in diesem Verfahrensstadium nicht anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2; 6B_271/2016 vom 22. August 2016 E. 2.1). Bei der Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1; 138 IV 186 E. 4.1.1).