2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Begründung in der angefochtenen Verfügung den Eindruck erwecke, als habe die Staatsanwaltschaft Baden die ergänzende Eingabe vom 31. Dezember 2024 nur sehr oberflächlich zur Kenntnis genommen. Sodann stelle das (aktuelle) Fehlen von Ermittlungsansätzen keinen gemäss gesetzlicher Regelung vorgesehenen Grund für eine Nichtanhandnahme dar und rechtfertige keine Nichtanhandnahme. Überdies sei unzutreffend, dass keine Ermittlungsansätze erkennbar seien.