2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründet die Nichtanhandnahme der Strafanzeige im Wesentlichen damit, dass grundsätzlich jeder Angestellte, jeder Mitarbeiter vom Shoppi Tivoli und jeder Klient den frei zugänglichen Raum betreten und das nicht diebstahlgeschützte Deliktsgut ab dem Lager entwenden könne. Es bestünden keinerlei Hinweise auf eine Täterschaft. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin ergäben keine weiteren Ermittlungsansätze, weshalb das Verfahren gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen werde.