3.2. Die Beschwerdeführerin leistete die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 4. März 2025 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 13. März 2025. -3- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verzichtete mit Eingabe vom 19. März 2025 unter Verweis auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auf eine Beschwerdeantwort. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: