3. 3.1. Gegen diese ihr am 11. Februar 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die A._____ AG mit Eingabe vom 21. Februar 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden im Verfahren STA3 ST.2025.550 vom 3. Februar 2025 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden sei anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen und die notwendigen Ermittlungen zu tätigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlicher MwSt. zulasten des Staates."