Nach erfolgter Inventur beschrieb die A._____ AG mit Schreiben vom 31. Dezember 2024 das Deliktsgut als Nachtrag zum Strafantrag wie folgt: 4'446 Artikel mit einer Deliktssumme von Euro 188'000.00 bzw. inkl. Beschaffungskosten Fr. 271'888.41 bzw. Verkaufspreis Fr. 938'338.66. 2. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Baden die Strafsache gegen Unbekannt wegen einfachen, evtl. gewerbsmässigen Diebstahls, nicht an die Hand. Diese Verfügung wurde am 6. Februar 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.