6.2.2. Die dem amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die dannzumal zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 14. Februar 2025 aufgehoben und die Beschwerdeführerin wird bis am 12. April 2025 in Untersuchungshaft versetzt. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten.