6. 6.1. Die Anordnung der Sicherheitshaft nur bis am 12. April 2025 kommt im Ergebnis einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin zu einem Drittel gleich. Dementsprechend sind ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen und das verbleibende Drittel ist auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).