5. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft erfüllt, jedoch erscheint die bis zum 12. Mai 2025 angeordnete Untersuchungshaft in zeitlicher Hinsicht nicht verhältnismässig. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Februar 2025 aufzuheben und die Beschwerdeführerin bis am 12. April 2025 in Untersuchungshaft zu versetzen. - 10 -