4.6. 4.6.1. Schliesslich beschlägt die Frage der Verhältnismässigkeit der Dauer der Sicherheitshaft das in Art. 5 Abs. 2 StPO gesetzlich verankerte Beschleunigungsgebot. Demnach ist ein Strafverfahren, welches gegen eine sich in Haft befindende beschuldigte Person geführt wird, vordringlich zu führen (Art. 5 Abs. 2 StPO).