strafprozessualen Ersatzmassnahmen eingesetzt werden kann, etwa eines Hausarrests oder einer sonstigen örtlichen Aus- oder Eingrenzung des Aufenthalts (Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2022 vom 18. Mai 2022 E. 3.2). Die Massnahme erlaubt jedenfalls zurzeit jedoch keine Überwachung in Echtzeit (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3.1) und ist daher grundsätzlich nicht geeignet, die Begehung von Straftaten, eine Flucht oder Kollusionshandlungen zu verhindern und somit einer bestehenden Wiederholungs-, Aus- führungs-, Flucht- oder Kollusionsgefahr tatsächlich zu begegnen (FREI/ZU- BERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 10 zu Art. 237 StPO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).