Davon ist nach dem Dargelegten bei der Beschwerdeführerin nicht auszugehen. Auch die von der Beschwerdeführerin angeführte "Fussfessel" (vgl. Beschwerde, Rz. 33 ff.) – mit welcher das Electronic Monitoring gemeint sein dürfte – änderte daran nichts. Vielmehr handelt es sich beim Electronic Monitoring (vgl. für den ordentlichen Sanktionsvollzug Art. 79b StGB) nicht um eine selbstständige Ersatzmassnahme für strafprozessuale Haft, sondern es stellt ein technisches Hilfsmittel des Sanktionsvollzugs dar, das auch zur elektronischen Überwachung des Vollzugs von -9-