4.5.5. Nicht zu beanstanden ist auch der Schluss der Vorinstanz, die Haft sei verhältnismässig. Abgesehen davon, dass Ersatzmassnahmen wie eine regelmässige Meldepflicht (vgl. Beschwerde, Rz. 33 ff.) oder eine Pflicht, sich nur an einem bestimmten Ort aufzuhalten (vgl. Art. 237 Abs. 2 lit. c und d StPO), ein Untertauchen nicht verhindern könnten, würden sie voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin ihnen voraussichtlich zuverlässig Folge leisten könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.4). Davon ist nach dem Dargelegten bei der Beschwerdeführerin nicht auszugehen.