4.5.4. Mit Blick auf die vorstehende Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände (drohende mehrjährige Freiheitsstrafe, kein fester Wohnort, unsichere Erreichbarkeit und wiederholtes Nichtbeachten von Vorladungen) erscheint es nicht nur möglich, dass die Beschwerdeführerin erneut untertaucht, vielmehr spricht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im gegebenen Zeitpunkt den Behörden wiederum nicht zur Verfügung stehen wird (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 221 StPO).