Während der amtliche Verteidiger die Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft Baden telefonisch infolge einer Lebensmittelvergiftung abgemeldet hat (Konfrontationseinvernahme vom 16. Januar 2024 [Beilage 4 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft], S. 1), gab die Beschwerdeführerin später an, der Grund für ihr Fernbleiben sei eine Lungenentzündung gewesen (Eröffnung Festnahme vom 13. Februar 2025 [Beilage 5 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft], Fragen 28 f.). Trotz Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft Baden reichte die Beschwerdeführerin in der Folge anscheinend auch kein ärztliches Zeugnis für ihr Fernbleiben am 16. Januar