Dabei sprechen zumindest die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Abwesenheit an der Konfrontationseinvernahme gegen ein entschuldigtes Fernbleiben. Während der amtliche Verteidiger die Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft Baden telefonisch infolge einer Lebensmittelvergiftung abgemeldet hat (Konfrontationseinvernahme vom 16. Januar 2024 [Beilage 4 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft], S. 1), gab die Beschwerdeführerin später an, der Grund für ihr Fernbleiben sei eine Lungenentzündung gewesen (Eröffnung Festnahme vom 13. Februar 2025 [Beilage 5 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft], Fragen 28 f.).