4.5.3. Mit der Vorinstanz ist zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu beachten, dass diese weder an die Konfrontationseinvernahme vom 16. Januar 2024 noch an der Schlusseinvernahme vom 29. November 2024 zugegen war. Dabei sprechen zumindest die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Abwesenheit an der Konfrontationseinvernahme gegen ein entschuldigtes Fernbleiben.