nach Unbekannt – bis zum Umzug ihrer Mutter am 6. Februar 2025 hin und wieder bei ihrem Freund, bei ihrer Mutter oder bei einer Freundin, bevor sie dann bis zur Nacht vom 11./12. Februar 2025 während zirka eineinhalb Wochen freiwillig im Kantonsspital Glarus für einen Alkoholentzug weilte (Eröffnung Festnahme vom 13. Februar 2025 [Beilage 5 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft], Fragen 15 ff.). Mit Blick auf diese unsteten Lebensverhältnisse in den letzten Jahren erscheint die Aussage der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft, dass sie bei einer Entlassung aus der Haft konstant bei ihrem Freund wohnen würde, bis sie eine eigene Woh-