Nach eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin wohnte diese – trotz Abmeldung von der Gemeinde QS._____ nach Unbekannt – bis zum Umzug ihrer Mutter am 6. Februar 2025 hin und wieder bei ihrem Freund, bei ihrer Mutter oder bei einer Freundin, bevor sie dann bis zur Nacht vom 11./12. Februar 2025 während zirka eineinhalb Wochen freiwillig im Kantonsspital Glarus für einen Alkoholentzug weilte (Eröffnung Festnahme vom 13. Februar 2025 [Beilage 5 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft], Fragen 15 ff.).