Per 16. Mai 2024 meldete sie sich von der Gemeinde QS._____ nach Unbekannt ab und auch ihre Beiständin wusste am 1. Oktober 2024 nicht, wo sich die Beschwerdeführerin aufhielt (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. Oktober 2024 [Beilage 11 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft]). Nach eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin wohnte diese – trotz Abmeldung von der Gemeinde QS.