4.5.2. Die Beschwerdeführerin ist Schweizerin, hat aber hierzulande keinen festen Wohnsitz. So lebte sie im Zeitpunkt ihrer polizeilichen Anhaltung vom 21. Dezember 2022 im C._____ in QR._____ (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 21. März 2023 [Beilage 3 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft], S. 2), danach gemäss eigenen Angaben bei einem Kollegen in B._____ (Einvernahme vom 19. Januar 2023 [Beilage 8 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft], Frage 3) und in QS._____ bei ihrer Mutter (Rapport der Kantonspolizei Glarus vom 6. November 2023 [Beilage 10 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft], S. 4). Per 16. Mai 2024 meldete sie sich von der Gemeinde QS.