Freilich obliegt es dem Sachgericht, im Falle einer Verurteilung eine dem Verschulden gerecht werdende Strafe zuzumessen (BGE 143 IV 330 E. 2.2). Gleichwohl ist mit der Staatsanwaltschaft Baden (vgl. Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft, Ziff. II.2) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu gewärtigen hat. Dies stellt grundsätzlich einen nicht unerheblichen Anreiz zum Untertauchen im Inland dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.3).