4.4. Das Risiko einer Flucht der Beschwerdeführerin ins Ausland wird weder von der Staatsanwaltschaft Baden noch durch die Vorinstanz in Betracht gezogen. Da hierzu auch keine Anhaltspunkte bestehen, erübrigen sich dazu weitere Ausführungen. Strittig und zu prüfen ist damit einzig, ob bei der Beschwerdeführerin insofern Fluchtgefahr besteht, als sie sich durch Untertauchen im Inland dem Strafverfahren entziehen könnte. -6-