Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dies solle in Zukunft anders sein und sie wolle sich in Zukunft der Strafverfolgungsbehörde zur Verfügung halten, erschienen unter den Gesamtumständen als reine Lippenbekenntnisse. Unter diesen Umständen sei die Fluchtgefahr zu bejahen (angefochtene Verfügung, E. 2.3).