bestehe damit nicht nur die theoretische Gefahr, dass sich die Beschwerdeführerin den Strafverfolgungsbehörden entziehen könnte. Die Beschwerdeführerin habe den Tatbeweis erbracht, dass sie sich den Strafverfolgungsbehörden nicht zur Verfügung halte und unter anderem die Schlusseinvernahme verunmögliche und damit auch die Anklageerhebung und den Abschluss des Verfahrens zumindest erheblich verzögere. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dies solle in Zukunft anders sein und sie wolle sich in Zukunft der Strafverfolgungsbehörde zur Verfügung halten, erschienen unter den Gesamtumständen als reine Lippenbekenntnisse.