4.3. Die Vorinstanz zog in Erwägung, gegen die Beschwerdeführerin laufe seit dem Jahr 2022 ein Strafverfahren, was dieser auch bekannt sei. Sie habe keinen festen Wohnsitz und Vorladungen hätten ihr polizeilich zugestellt oder per E-Mail zur Kenntnis gebracht werden müssen. Der Schlusseinvernahme vom 29. November 2024, wie auch der Konfrontationseinvernahme vom 16. Januar 2024, habe sich die Beschwerdeführerin entzogen. Es bestehe damit nicht nur die theoretische Gefahr, dass sich die Beschwerdeführerin den Strafverfolgungsbehörden entziehen könnte.