3.4. Die Vorinstanz hielt fest, auch wenn seitens der Beschwerdeführerin zu den konkreten Vorwürfen kein Geständnis vorliege, sei aus den Akten und auch den Aussagen der Beschwerdeführerin klar, dass diese an allen zur Last gelegten Vorfällen beteiligt gewesen sei. Es sei Aufgabe des Sachrichters in die Details zu gehen, der dringende Tatverdacht bezüglich sämtlicher von der Staatsanwaltschaft Baden geltend gemachter Delikte sei klar zu bejahen (angefochtene Verfügung, E. 2.2).